Kleingartenverein e.V. "Sparte Pfarrberg" Nossen

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Satzung "Sparte Pfarrberg"

 

S a t z u n g

des Kleingärtnervereins "Sparte Pfarrberg Nossen e.V."

 

§1 Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen "Sparte Pfarrberg Nossen e.V." und hat seinen Sitz in Nossen, Waldheimer Straße

 

Die Sparte ist beim Kreisgericht Meißen unter der laufenden Nummer 240 im Vereinsregister registriert.

 

§2 Zweck  und Ziel des Vereins

 

(1)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

3. Abschnittes der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (§§ 51 - 68).

Er verfolgt weder wirtschaftliche noch auf Gewinn gerichtete Ziele, und er ist weder partei­

, politisch noch konfessionell gebunden . Der Verein ist selbstlos tätig .

 

(2)   Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden .

Es darf keine Person durch Ausgaben , die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden .

 

(3)   Der Verein setzt sich für die Erhaltung der Kleingartenanlage ein und fördert ihre Aus­ Gestaltung als Bestandteil des der Allgemeinheit zugänglichen öffentlichen Grüns und als Bereicherung für die Landschaft sowie der Naherholung der Bürger.

 

Die Tätigkeit der Mitglieder in der Freizeit dient der Eigenversorgung der Familie mit gärtnerischen Erzeugnissen sowie dem körperlichen Bewegungsausgleich zur Förderung der Gesundheit.

 

(4)   Der Satzungszweck wird insbesondere wie folgt verwirklicht:

 

-   Der Verein unterstützt und fördert die Freizeitgestaltung und Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit.

 

-   Der Verein fördert das Interesse der Mitglieder zur sinnvollen , ökologisch orientierten Nutzung des Bodens sowie an Pflege und Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft. Er sichert in seinem Wirkungsbereich eine natürliche, chemiearme Garten­ Bewirtschaftung mit weitgehend natürlicher Schädlingsbekämpfung , Vogelschutz und Schutz der Nutzinsekten. Im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgt der Verein für eine saubere und ansprechende Umgebung der Kleingartenanlage . Er setzt sich für die Dauernutzung der Anlage ein und pflegt eine enge Zusammenarbeit  mit der örtlichen Volksvertretung  und der Kommune.

 

-  Der Verein stellt sich die Aufgabe , im Rahmen seiner Möglichkeiten durch Fachberatung im Sinne des Bundeskleingartengesetzes  und geltender Umweltvorschriften sowie durch praktische Unterweisungen im Gartenbau seine Mitglieder zu umweltbewußten Handeln zu befähigen.

 

-  Der Verein schließt in Vollmacht des Kreisverbandes mit den Mitgliedern Unterpacht­ Verträge ab.

 

§3 Mitgliedschaft

 

(1)   Mitglied des Verein kann jede Person werden , die das 14. Lebensjahr vollendet hat und gewillt ist, die Bestrebungen des Vereins im Sinne dieser Satzung zu unterstützen .

 

(2)   Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme . Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederver­ sammlung vorzulegen , wenn bei einer Schlichtungsverhandlung  in einer öffentlichen Vorstandssitzung  keine Einigung erzielt wurde . Die Entscheidung der Mitgliederversamm­ lung ist entgültig .

 

(3)   Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr  und nach Aushändigung dieser Satzung und deren unterschriftlicher Anerkennung wirksam .

 

(4)   Alle Mitglieder, die bereits in der Keingartensparte als Mitglied des VKSK organisiert waren , werden bei Anerkennung der Satzung in den Verein übernommen .

 

(5)   Die Mitgliederversammlung  kann einzelne, hervorragende Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitglie-dern ernennen.

 

§4 Rechte der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist berechtigt:

-  sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen

-   an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

-   alle vereinseigenen  Einrichtungen zu nutzen

-   einen Antrag auf Nutzung einer Kleingartenparzelle zu stellen

 

Die Mitgliedschaftsrechte können nur persönlich ausgeübt werden , mit Ausnahme des passiven Wahlrechtes .

 

§ 5Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

- diese Satzung und den Kleingarten-Unterpachtvertrag sowie die Kleingartenordnung einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins zu betätigen;

-  Beschlüsse des Vereins anzuerkennen  und aktiv für deren Erfüllung zu wirken ;

-  Mitgliedsbeiträge , Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen , die sich aus der Nutzung der Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb eines Monats nach Aufforderung  zu entrichten ;

-  die von der Mitgliederversammlung  beschlossenen Gemeinschaftsleistungen  zu er­ bringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Ersatzbetrag zu entrichten.

 

§6 Beendigung  der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch:

-  schriftliche freiwillige Austrittserklärung  der Mitgliedes

-  Tod des Mitgliedes

-  Ausschluss ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

 

Der Austritt soll in der Regel mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen.

 

(2)   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden , wenn es:

- die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt

-  durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins gewissenlos verhält

-  im Geschäftsjahr mehr als 3 Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen, Pacht oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein in Rückstand ist und

'    trotz schriftlicher Mahnung und persönlicher Aussprache nicht innerhalb von 2 Monaten seinen Verpflichtungen  nachkommt

- seine Rechte oder Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung der Klein­ gartenparzelle auf Dritte überträgt

 

(3)   Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit:

- das auszuschließende Mitglied ist rechtzeitig zu dieser Versammlung unter Angabe der Tagesordnung  einzuladen

- vor Behandlung des Ausschlusses in der Mitgliederversammlung ist mit dem betreffenden Mitglied im Vorstand eine Schlichtungsverhandlung  durchzuführen

-  kann das Mitglied aus Krankheit oder anderen zwingenden Gründen nicht teilnehmen , ist der Ausschluss auf der nächsten öffentlichen Vorstandssitzung in Anwesenheit des Mitgliedes auszusprechen

-  der Beschluss der Mitgliederversammlung über einen Ausschluss ist endgültig . Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich auszuhändigen .

 

(4)   Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus dieser Satzung ergeben . Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.

 

(5)   Mit Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluß endet auch der Unter­ pachtvertrag über die Kleingartenparzelle . Er ist deshalb fristgemäß mit zu kündigen.

 

(6)   Endet die Mitgliedschaft durch Tod, kann das Nutzrecht an der Parzelle dem Ehepartner oder nachfolgend einem Kind durch den Vorstand übertragen werden , wenn er Mitglied im Verein war oder wird . Das Nutzungsrecht an einer Parzelle ist nicht vererbbar .

 

§7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung

-  der Vorstand

-  die Kassenprüfer

 

§8 Die Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung  ist das höchste Organ des Vereins . Sie ist vom Verein­ vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung  einzuberufen oder auch, wenn es Vereinsbelange erfordern.

Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen , wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

(2)   Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen . Die Einladung hat ortsüblich durch Aushang der Tagesordnung  mit einer Frist von mindesten 14 Tagen

zu erfolgen.

Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder einen von der Versammlung  gewählten Versammlungsleiter.

 

(3)   Ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlungen  entscheiden mit einfacher

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Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder . Ordnungsgemäß gefaßte Beschlüsse

sind für alle Vereinsmitglieder  bindend. Über die Abstimmungsform  (offen oder geheim ) beschließt die Mitgliederversammlung.

 

(4)  Stimmberechtigt  ist jedes Mitglied.

Über Beschlüsse, die das Nutzungsrecht der Kleingärten betreffen, beschließen nur die Mitglieder mit einem Nutzungsrecht.

 

(5)   Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zur Mitgliederversammlung sach­ kundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.

 

(6)   Vertreter des Regionalverbandes , des Landes- oder Bundesverbandes sind berechtigt , an Mitgliederversammlungen teilzunehmen . Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

 

(7)   Über jede Mitgliederversammlung  sind ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste zu führen .

 

(8)   Aufgaben der Mitgliederversammlung  sind:

-  Beschlussfassung über Satzung und Ordnung bzw. Ordnungsänderungen

- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes  und des Berichtes der Kassenprüfer sowie Entlastung des Vorstandes

-  Beschluss über Mitgliedsbeitrag , Umlagen und Gemeinschaftsleistungen

-  Entscheidung über Anträge

-  Beschlussfassung über Ausschluss von Mitgliedern

-  Ernennen von Ehrenmitgliedern

-  Entscheidung über Einsprüche von Mitgliedern gegen Entscheidungen des Vorstandes

- Entscheidung zur Zugehörigkeit  des Vereins zu einer kleingärtnerischen  Dachorganisa- tion

-  Entscheidung über die Auflösung des Vereins

 

§9 Der Vereinsvorstand

 

(1)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

-  Vorsitzender

-   Stellvertretender Vorsitzender

-   Vereinsrechner

-   Schriftführer

 

(2)   Jeweils zwei Vorstandsmitglieder  sind gemeinsam vertretungsberechtigt  (mit Ausnahme der Vorstandsmitglieder  Dieter und Waldtraut Bandelow). Für bestimmte Aufgabenbereiche kann Vorstandsmitgliedern  auf Beschluß des Vorstandes Einzel­ vertretungsvollmacht  erteilt werden .

 

(3)   In den erweiterten Vorstand können weitere Mitglieder gewählt werden.

 

(4)  Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder  beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der amtierende Vorstand bleibt bis zur Eintragung eines neuen Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder  können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden , wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend der Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können.

 

(5)  Vorstandssitzungen werden nach Bedarf einberufen . Der Vorstand ist beschlußfähig ,

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wenn der Vorsitzende oder der Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder

des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.

Von den Vorstandssitzungen  sind Protokolle vom Schriftführer anzufertigen.

 

(6)   Der Vorstand hat die Aufgabe :

-   den Verein im Sinne der Satzung zu leiten

-   das Vereinsvermögen  den satzungsmäßigen Zwecken zuzuführen

-   die Mitgliederversammlung  einzuberufen und ihre Beschlüsse durchzuführen

-   die Einhaltung der gültigen Ordnung zu gewährleisten

 

(7)   Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit kann er Kommissionen berufen.

 

(8)   Die Vorstandsmitglieder  arbeiten ehrenamtlich und erhalten durch den Verein ihre tatsächlichen Aufwendungen  ersetzt.

 

§10 Schlichtunsverfahren

 

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und dem Vorstand , die sich aus der Satzung ,

dem Unterpachtvertrag oder der Kleingartenordnung ergeben , ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung durchzuführen .

Werden die Streitigkeiten nicht im Schlichtungsverfahren geklärt, kann eine zivilrechtliche Klärung angestrebt werden .

 

§ 11Finanzierung des Vereins 

Zur Deckung seiner Allgemeinkosten erhebt der Verein einen Beitrag. Für Unterhaltungs­ maßnahmen und Investitionen oder zur Rücklagenbildung können Umlagen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben werden .

 

Alle Forderungen des Vereins sind Bringeschulden des Mitgliedes. Sie sind 4 Wochen nach Rechnungsstellung fällig . Rückstände können gebührenpflichtig erhoben werden . Bis zur endgültigen Bezahlung nicht fristgerecht beglichener Forderungen des Vereins entfallen alle Rechtsansprüche des Schuldners an den Verein .

 

§12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr . 

 

§13 Kassenführung

 

Der Vereinsrechner  ist verantwortlich für das Führen von Büchern und Aufzeichnungen gemaß AO § 140 ff . Er verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins und des Vereins­ heimes und führt das finanzielle Buchwerk des Vereins einschließlich der erforderlichen

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Belege.

Zahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters vorzu­ nehmen.

 

§14 Die Kassenprüfer

 

(1)   Die Kassenprüfer werden alle 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

 

(2)   Mitglieder der Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand .

 

(3)   Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen , und regelmäßig Kontrollen der Kasse, des Kontos und des Belegwesens des Vereins durchzuführen .

 

(4)   Nach Abschluß des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Buchführungs­ unterlagen des Vereins auf sachliche und rechnerische Richtigkeit vorzunehmen . Der Prüfbericht ist der Mitgliederversammlung  vorzulegen .

 

 

§15 Auflösung  des Vereins

 

(1)   Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins , ist auf Antrag des Vorstandes die Liquidation bzw. Löschung im Vereinsregister vorzunehmen .

 

(2)   Für den Beschluss ist eine Dreiviertel-Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Vereins erforderlich . Der Landesverband ist vorher zu hören.

Erscheinen weniger als 3/4 aller Mitglieder , ist binnen 2 Wochen eine neue Mitgliederver­ sammlung mit derselben Tagesordnung  einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit Dreiviertel-Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen .

 

(3)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke ist das Vermögen des Vereins dem Kreisverband der Garten- und Siedlerfreunde

Meißen e. V. zu übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

(4)   Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand , wenn die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestimmt.

 

 

(5)   Das Protokoll über die Auflösung ist dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher, usw.) dem Kreisverband zur Aufbewahrung zu übergeben.

 

 

§16 Inkraftsetzung der Satzung

 

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 02.05.94 beschlossen . Sie gilt mit dem Tage der Registrierung beim Kreisgericht.

 

Änderungen der Satzung bedürfen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung mit 3/4 - Mehrheit der Mitglieder.


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